Neo - Materialstärke


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Abgeschickt von Eisenmann am 23 Mai, 2002 um 08:11:28:

Antwort auf: Re: Apropo Neo... hätte ich auch mal ne Frage von Eisenmann am 23 Mai, 2002 um 08:02:11:

Auszug aus der Sportordnung der DTU:

§ 4.3 Unerlaubte Ausrüstung

§ 4.3.1 Verboten sind Hilfsmittel. wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken, Paddles, Schnorchel.

§ 4.3.2 Das Tragen mehrerer Kälteschutzanzüge übereinander ist verboten. Dies gilt sowohl für Ganzkörperanzüge (Neopreneinteiler) als auch für Einzelteile eines mehrteiligen Kälteschutzanzuges.

§ 4.3.3 Der Kälteschutzanzug darf aus nicht mehr als 3 Einzelteilen bestehen, und zwar einer Gesichtsmaske, einem Oberkörper- und einem Unterkörperteil. Die maximale Gesamtmaterialstärke eines Kälteschutzanzuges darf 5 mm nicht überschreiten.

§ 4.3.4 Beim Schwimmen ist der Kälteschutzanzug bei Wassertemperaturen über 23 Grad generell verboten.

Eisenmann



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