Thx, Eisenmann ! (kwT)


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Abgeschickt von Der Heiner am 23 Mai, 2002 um 08:32:03

Antwort auf: Neo - Materialstärke von Eisenmann am 23 Mai, 2002 um 08:11:28:

: Auszug aus der Sportordnung der DTU:

: § 4.3 Unerlaubte Ausrüstung

: § 4.3.1 Verboten sind Hilfsmittel. wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken, Paddles, Schnorchel.

: § 4.3.2 Das Tragen mehrerer Kälteschutzanzüge übereinander ist verboten. Dies gilt sowohl für Ganzkörperanzüge (Neopreneinteiler) als auch für Einzelteile eines mehrteiligen Kälteschutzanzuges.

: § 4.3.3 Der Kälteschutzanzug darf aus nicht mehr als 3 Einzelteilen bestehen, und zwar einer Gesichtsmaske, einem Oberkörper- und einem Unterkörperteil. Die maximale Gesamtmaterialstärke eines Kälteschutzanzuges darf 5 mm nicht überschreiten.

: § 4.3.4 Beim Schwimmen ist der Kälteschutzanzug bei Wassertemperaturen über 23 Grad generell verboten.

: Eisenmann




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