Abgeschickt von Der Heiner am 23 Mai, 2002 um 08:32:03
Antwort auf: Neo - Materialstärke von Eisenmann am 23 Mai, 2002 um 08:11:28:
: Auszug aus der Sportordnung der DTU:
: § 4.3 Unerlaubte Ausrüstung
: § 4.3.1 Verboten sind Hilfsmittel. wie z.B. Flossen, Handschuhe, Socken, Paddles, Schnorchel.
: § 4.3.2 Das Tragen mehrerer Kälteschutzanzüge übereinander ist verboten. Dies gilt sowohl für Ganzkörperanzüge (Neopreneinteiler) als auch für Einzelteile eines mehrteiligen Kälteschutzanzuges.
: § 4.3.3 Der Kälteschutzanzug darf aus nicht mehr als 3 Einzelteilen bestehen, und zwar einer Gesichtsmaske, einem Oberkörper- und einem Unterkörperteil. Die maximale Gesamtmaterialstärke eines Kälteschutzanzuges darf 5 mm nicht überschreiten.
: § 4.3.4 Beim Schwimmen ist der Kälteschutzanzug bei Wassertemperaturen über 23 Grad generell verboten.
: Eisenmann